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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schulden sind keine angenehme Sache. Wir empfehlen Ihnen, sich diesen so früh wie möglich anzunehmen. Wir beraten Sie bei Überschuldungssituationen, setzen Ihre Forderungen auf dem Weg der Zwangsvollstreckung durch und führen für Privatpersonen und KMU auch Beschwerden gegen Konkurseröffnungen.
 

  • Beratung in Überschuldungssituationen
  • Verhandlung und Ausarbeitung von Stillhalte- und Nachlassverträgen
  • Durchsetzung von Forderungen auf dem Weg der Zwangsvollstreckung
  • Betreibungen
  • Gesuche um provisorische und definitive Rechtsöffnung
  • beitreibungsrechtliche Beschwerden
  • Aufhebung Konkurseröffnung

Die wichtigsten Antworten zum Thema SchKG

Nein. Es bestehen grundsätzlich keine Voraussetzungen, um ein Betreibungsbegehren stellen zu können. Das Betreibungsamt prüft weder Bestand noch Fälligkeit der betriebenen Forderung. Es empfiehlt sich jedoch, dass die Forderung zumindest fällig ist.

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Anerkennen Sie den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag, haben Sie 20 Tage Zeit, um den geforderten Betrag zzgl. Betreibungskosten zu bezahlen. Am besten setzen Sie sich hierzu direkt mit dem Betreibungsamt in Kontakt.
Sind Sie mit dem Zahlungsbefehl nicht einverstanden, können Sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Betreibungskosten (für die Zustellung des Zahlungsbefehls) variieren je nach Höhe der Forderung zwischen rund CHF 20 bis zu einigen hundert Franken. Muss die Betreibung auf dem Weg der provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung fortgesetzt oder muss gar erst noch auf dem Zivilweg ein Urteil erwirkt werden, so können die Kosten schnell ein Vielfaches höher liegen.

Die Konkurseröffnung kann aufgehoben und damit der Konkurs abgewendet werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und beweisen kann, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

Häufigster provisorischer Rechtsöffnungstitel sind schriftliche Verträge, aus denen die eingeforderte Schuld unzweifelhaft hervorgeht. Als provisorische Rechtsöffnungstitel dienen häufig Miet-, Pacht- und Leasingverträge oder auch Darlehens- und Kaufverträge. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, muss der Schuldner innert kurzer Frist eine Aberkennungsklage einreichen, ansonsten der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann.

Liegt weder ein provisorischer noch ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, bleibt dem Gläubiger zur Beseitigung des Rechtsvorschlages lediglich noch der meist zeitaufwendige und kostspielige Zivilprozess. Dabei handelt es sich um einen normalen Forderungsprozess, wobei gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlags entschieden wird.