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Erbrecht

Erben kann eine schwierige Sache sein und ist oft mit vielen Emotionen verbunden. Wir beraten Sie zum Thema Erbrecht bei der Redaktion von Testamenten, Erb- und Erbverteilungsverträgen. Wir führen Erbrechtsprozesse und übernehmen Willensvollstreckermandate. In einem persönlichen Gespräch finden wir eine auf Sie zugeschnittene Lösung.
 

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Die wichtigsten Antworten zum Thema Erbrecht

Das Testament ist von Anfang bis Ende inkl. Datum von Hand (nicht PC oder Schreibmaschine) zu verfassen und mit der Unterschrift zu versehen. Es ist nicht / nur in absoluten Ausnahmesituationen und unter besonderen Voraussetzungen zulässig, das Testament zu diktieren und durch eine andere Person schreiben zu lassen.
Neben dem eigenhändigen Testament kann der letzte Wille auch durch öffentliche Verfügung erfolgen. Dabei teilt der Erblasser der Urkundsperson (üblicherweise Notar) sowie zwei Zeugen seinen letzten Willen mit. Die Urkundsperson hält den letzten Willen schriftlich fest.

An erster Stelle stehen gemeinsam der Ehegatte und die Kinder.
Wenn keine Ehegatten und / oder Kinder vorhanden sind, erben die Eltern und ihre Nachkommen. Wenn auch keine Eltern und ihre Nachkommen existieren, dann erben die Grosseltern und ihre Nachkommen. Wenn keine der obenerwähnten Verwandten vorhanden sind, so geht das ganze Vermögen an den Staat.
Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben des Verstorbenen und erben somit beim Tod der Partnerin oder des Partners nichts. Auch im Testament können sie nur beschränkt begünstigt werden, sofern die Pflichtteile der weiteren Erben nicht verletzt werden.

Der Pflichtteil ist ein garantierter Anteil des Erbes für bestimmte Erben, der auch nicht mit einem Testament entzogen werden kann. Eine testamentarische Pflichtteilsverletzung ist nicht automatisch ungültig, sondern muss durch die betroffenen Erben durch gerichtliche Klage angefochten werden.

Der Pflichtteil beträgt für die Nachkommen drei Viertel, für jedes der Eltern die Hälfte, für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Die Erbschaft kann von jedem Erben ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung hat – mit Ausnahmen – innert dreier Monate seit Kenntnis des Todes des Erblassers zu erfolgen und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Die Ausschlagung ist definitiv und kann nicht rückgängig gemacht werden.

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Sind Sie der einzige Erbe, so kann grundsätzlich sofort über die Erbschaft verfügt werden, wobei im Kontakt mit Banken und Behörden meist eine Erbbescheinigung benötigt wird. Die Erstellung einer solchen Bescheinigung durch die zuständige Behörde kann einige Wochen dauern. Hat es mehrere Erben, so können diese vor der Erbteilung nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen. Sind sich die Erben über die Verteilung des Erbes nicht einig, so kann es unter Umständen Jahre dauern, bis der einzelne Erbe seinen jeweiligen Anspruch erhält.

Die Testamentseröffnung erfolgt von Amtes wegen, es ist also kein besonderer Antrag dazu zu stellen. Ein öffentliches (bei der zuständigen Behörde hinterlegtes) Testament liegt den Behörden schon vor, ein eigenhändiges Testament ist dort sofort nach dessen Entdeckung einzureichen. Die Behörden sind verpflichtet, alle im Testament bedachten Personen zu ermitteln. Zusätzlich werden immer auch die gesetzlichen Erben ermittelt, sofern sie nicht ohnehin im Testament erwähnt sind.