Gesellschaftsrecht
Wir beraten Sie gerne bei der Wahl und Gründung "Ihrer Gesellschaft". Diese kann sein ein Verein, eine einfache Gesellschaft, eine Genossenschaft eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine GmbH.
- Gründung von Gesellschaften und Errichten von Zweigniederlassungen
- Aufsetzen von Organisationsstrukturen (Organisationsreglemente)
- Aktionärbindungsverträge
- Nachfolgeregelungen
- Übernahme von Verwaltungsratsmandaten
- Beratung von Verwaltungsräten und Geschäftsführung (Pflichten und Haftung)
- Arbeitsrechtliche Fragen (Arbeitsverträge und Aufhebungsvereinbarungen etc.)
Die wichtigsten Antworten zum Thema Gesellschaftsrecht
Die Gründung einer AG erfordert eine Mindestkapitaleinlage von CHF 100‘000, wobei mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie, aber mindestens CHF 50‘000 effektiv auf ein Aktieneinzahlungskonto einbezahlt sein müssen (eine sog. Sacheinlage ist möglich). Die Aktiengesellschaft entsteht allerdings erst mit dem Eintrag in das Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, die Wahl des Verwaltungsrats und (falls kein Verzicht) die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen ist.
Zur Gründung einer GmbH ist lediglich ein Grundkapital von CHF 20'000 erforderlich. Die GmbH, wie die AG, entsteht mit dem Eintrag in das Handelsregister, dem die öffentliche Beurkundung der Gründung, die Genehmigung der Statuten, evtl. die Bestimmung der Geschäftsführung sowie deren Vertretung und (sofern kein Verzicht vorliegt) die Bestellung der Revisionsstelle vorangegangen ist.
Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHV-Gesetz (AHVG) sind nicht bereits dann erfüllt, wenn mangels Liquidität die Beiträge nicht bezahlt worden sind. Entscheidend sind die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen wie (1) Pflichtverletzung, (2) Schaden, (3) Kausalzusammenhang und (4) Verschulden eines Verwaltungsrates. Dabei ist es notwendig, dass der fragliche Verwaltungsrat auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, den eingetretenen Schaden zu verursachen bzw. zu verhindern. Ein Verwaltungsrat muss allerdings aktiv in die Leitung seiner Gesellschaft eingreifen, diese kritisch verfolgen. Tut er dies nicht, verletzt er gerade dadurch seine Sorgfaltspflicht und zwar sogar grobfahrlässig.